Art. 3
Artikel III
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres anteilmäßig nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, insoweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; hievon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Hiebei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist hierüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen in Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die hiefür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 1998 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 1997 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
Art. 4
Artikel IV
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes
a) zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, wobei diese bis zum Ende des zweitfolgenden Rechnungsjahres wieder aufzufüllen sind, und
b) Kassenkredite bis zu einem Höchstbetrag von 30.000.000 S aufzunehmen.
Art. 8
Artikel VIII
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur bis 31. Dezember 1997 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nichtverbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluß des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art IIIa oder VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Dekkung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleibt diese Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluß der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die so gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und bis zum Höchstbetrag von 30.000.000 S der allgemeinen Betriebsmittelrücklage, darüber hinaus der Investitionsrücklage zuzuführen.
Art. 11
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft und verliert mit Ausnahme des 1. Abschnittes und der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 1997 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV lit a, Art VIII Abs 3 und 4 sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
§ 1
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltjahre
1997 bis einschließlich 1999
(1) Landesgesetze mit nennenswerten Kostenfolgen dürfen nur beschlossen werden, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.
(2) Neue Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen dürfen von der Landesregierung nur dann in den Haushaltsplan eingestellt werden, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist. Das gleiche gilt für Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen, die sich zwingend aus einer bundesrechtlichen Vorschrift ergeben.
(3) Nennenswerte Kostenfolgen im Sinne der Abs 1 und 2 sind:
a) ein zusätzliches Personalerfordernis für das Land oder
b) ein Kostenerfordernis an Sach- und Zweckaufwand für das Land in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(4) In Gesetzesvorlagen der Landesregierung ist eine Darstellung der Kostenfolgen aufzunehmen.
(5) Die für die Jahre 1998 und 1999 festzustellenden Haushaltspläne sind so zu gestalten, daß spätestens im Haushaltsjahr 1999 keine Neuverschuldung erfolgt.
(6) Die Abs 1 bis 5 gelten für die Haushaltsjahre 1997 bis einschließlich 1999.
Anl. 1
Landesvoranschlag 1997
(Anm: Anlage ist nicht darstellbar)