1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltjahre
1997 bis einschließlich 1999
(1) Landesgesetze mit nennenswerten Kostenfolgen dürfen nur beschlossen werden, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.
(2) Neue Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen dürfen von der Landesregierung nur dann in den Haushaltsplan eingestellt werden, wenn deren Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist. Das gleiche gilt für Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen, die sich zwingend aus einer bundesrechtlichen Vorschrift ergeben.
(3) Nennenswerte Kostenfolgen im Sinne der Abs 1 und 2 sind:
a) ein zusätzliches Personalerfordernis für das Land oder
b) ein Kostenerfordernis an Sach- und Zweckaufwand für das Land in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(4) In Gesetzesvorlagen der Landesregierung ist eine Darstellung der Kostenfolgen aufzunehmen.
(5) Die für die Jahre 1998 und 1999 festzustellenden Haushaltspläne sind so zu gestalten, daß spätestens im Haushaltsjahr 1999 keine Neuverschuldung erfolgt.
(6) Die Abs 1 bis 5 gelten für die Haushaltsjahre 1997 bis einschließlich 1999.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise