LandesrechtSalzburgLandesesetzeLandeshaushaltsgesetz 1997Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date

Artikel IV

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes

a) zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, wobei diese bis zum Ende des zweitfolgenden Rechnungsjahres wieder aufzufüllen sind, und

b) Kassenkredite bis zu einem Höchstbetrag von 30.000.000 S aufzunehmen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden