§ 1
Gebührenpflicht
§ 1
(1) Personen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Prüfung ablegen, haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
1. für Prüfungen im Rahmen einer Ausbildung nach dem Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetz;
2. für Dienstprüfungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze des Landes;
3. für Prüfungen, deren Ablegung Voraussetzung für eine Tätigkeit ist, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt.
§ 2
Höhe der Prüfungsgebühr
§ 2
(1) Die Landesregierung hat für Prüfungen, für die gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, deren Höhe durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist so festzulegen, daß durch die Prüfungsgebühr der mit der Durchführung der Prüfung verbundene Aufwand abgedeckt wird. Wenn mit der Tätigkeit, für die die Prüfung Voraussetzung ist, auch die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben verbunden ist, ist die Höhe der Prüfungsgebühr mit der Hälfte des mit der Prüfung verbundenen Aufwandes festzulegen.
§ 3
Vorschreibung, Entrichtung und
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 3
(1) Die Prüfungsgebühr ist im Zusammenhang mit der Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben.
(2) Die Prüfungsgebühr ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung ist Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung.
(3) Die Prüfungsgebühr kann rückerstattet werden, wenn
a) es dem Kandidaten wegen Krankheit oder eines anderen wichtigen unabweislichen Grundes unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten; oder
b) der Kandidat von der Prüfung zurücktritt und den Rücktritt der Behörde, die die Zulassung zur Prüfung ausgesprochen hat, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem Einzelprüfer so zeitig mitteilt, daß noch kein Aufwand entstanden ist.
§ 4
Zufließen der Prüfungsgebühr
§ 4
Die Prüfungsgebühr fließt dem Rechtsträger zu, der den mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Aufwand trägt.
§ 5
In- und Außerkrafttreten
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Prüfungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 12/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/1993 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.