Gebührenpflicht
§ 1
(1) Personen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Prüfung ablegen, haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
1. für Prüfungen im Rahmen einer Ausbildung nach dem Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetz;
2. für Dienstprüfungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze des Landes;
3. für Prüfungen, deren Ablegung Voraussetzung für eine Tätigkeit ist, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt.
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