Vorschreibung, Entrichtung und
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 3
(1) Die Prüfungsgebühr ist im Zusammenhang mit der Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben.
(2) Die Prüfungsgebühr ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung ist Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung.
(3) Die Prüfungsgebühr kann rückerstattet werden, wenn
a) es dem Kandidaten wegen Krankheit oder eines anderen wichtigen unabweislichen Grundes unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten; oder
b) der Kandidat von der Prüfung zurücktritt und den Rücktritt der Behörde, die die Zulassung zur Prüfung ausgesprochen hat, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem Einzelprüfer so zeitig mitteilt, daß noch kein Aufwand entstanden ist.
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