Höhe der Prüfungsgebühr
§ 2
(1) Die Landesregierung hat für Prüfungen, für die gemäß § 1 eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, deren Höhe durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist so festzulegen, daß durch die Prüfungsgebühr der mit der Durchführung der Prüfung verbundene Aufwand abgedeckt wird. Wenn mit der Tätigkeit, für die die Prüfung Voraussetzung ist, auch die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben verbunden ist, ist die Höhe der Prüfungsgebühr mit der Hälfte des mit der Prüfung verbundenen Aufwandes festzulegen.
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