LandesrechtSalzburgLandesesetzeStadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

Stadterneuerungsgesetz-Gutachterkommission

In Kraft seit 22. Mai 1975
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zur Erstellung von Gutachten über die nach dem Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zu erbringenden Leistungen (§§ 8, 9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes) wird beim Amt der Landesregierung eine Gutachterkommission eingerichtet.

§ 2

§ 2

(1) Die Gutachterkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende wird von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Seine Bestellung kann wiederholt werden.

(3) Je ein Mitglieder der Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten, bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 9 des Stadterneuerungsgesetzes) von den Vertragsschließenden und von der Gemeinde (§ 31 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes) bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten bzw. der Vertragsschließenden oder der Gemeinde hat die Landesregierung das Mitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende muß rechtskundig sein; die beiden weiteren Mitglieder sind dem Kreis der gerichtlich beeideten Sachverständigen zu entnehmen. Kein Mitglied darf mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein.

(5) Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Für die Bestellung zum Ersatzmitglied gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die zum Mitglied der Gutachterkommission.

§ 3 § 3

(1) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Ein Mitglied der Gutachterkommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unabhängigkeit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950).

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

§ 4

§ 4

(1) Die Sitzungen der Gutachterkommission werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(2) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Kommt keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 5

§ 5

Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.

§ 6 § 6

Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.

§ 6 § 6

Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.

§ 7 §7

(1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht im Verfassungsrang.