§ 1
Zur Erstellung von Gutachten über die nach dem Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zu erbringenden Leistungen (§§ 8, 9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes) wird beim Amt der Landesregierung eine Gutachterkommission eingerichtet.
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