§ 2
(1) Die Gutachterkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende wird von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Seine Bestellung kann wiederholt werden.
(3) Je ein Mitglieder der Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten, bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 9 des Stadterneuerungsgesetzes) von den Vertragsschließenden und von der Gemeinde (§ 31 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes) bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten bzw. der Vertragsschließenden oder der Gemeinde hat die Landesregierung das Mitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende muß rechtskundig sein; die beiden weiteren Mitglieder sind dem Kreis der gerichtlich beeideten Sachverständigen zu entnehmen. Kein Mitglied darf mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein.
(5) Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Für die Bestellung zum Ersatzmitglied gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die zum Mitglied der Gutachterkommission.
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