(1) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Ein Mitglied der Gutachterkommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unabhängigkeit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950).
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
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