Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967
Artikel II
Art. 2Artikel II
§ 1I. Anwendungsbereich
§ 2§ 2
§ 3Allgemeines
§ 4Besondere Vorschriften für die Anstellung
§ 5Bezüge
§ 6Privatpraxis
§ 7Vertretung des Sprengelarztes
§ 8Gewährleistung eines Ruhe- und Versorgungsgenusses
§ 9§ 9
§ 10§ 10
§ 11V. Aufsicht
§ 12VI. Übergangsbestimmungen und Sondevorschriften
§ 12aUmsetzungshinweis
§ 13VII. Wirksamkeitsbeginn; Außerkraftsetzung älterer
§ 14Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu(ab Novelle LGBl Nr 31/2010)
Anl. 1Vorwort
Art. 2
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
Art. 2
Artikel II
(zu LGBl Nr 46/2005)
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
§ 1
I. Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg.
II. Sprengelarzt
Aufgaben
§ 2 § 2
(1) Zur fachlichen Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens hat sich die Gemeinde eines Arztes (Sprengelarzt) zu bedienen.
(2) Außer den dem Sprengelarzt in besonderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm im Rahmen des Abs 1 insbesondere
a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 25/2023) ;
b) die Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen;
c) die Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, soweit dies Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft (zB öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, Gemeindewasserleitungen, Aufgaben bei der Abfallerfassung und -behandlung);
d) die Mitwirkung bei örtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und -belastungen, wenn sie auf die Gesundheit der Bewohner der Gemeinde Auswirkungen haben können.
Anstellung und Dienstverhältnis
§ 3 Allgemeines
§ 3 § 3
(1) Der Sprengelarzt ist von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Dienstvertrag anzustellen. Neben den im § 2 angeführten Obliegenheiten können unter Bedachtnahme auf die anderen in der Gemeinde niedergelassenen Ärzte weitere Aufgaben, die von der Gemeinde im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung wahrgenommen werden, wie etwa die Mitwirkung an örtlichen Maßnahmen im Rahmen der Gesundheits- und Sozialfürsorge (Maßnahmen der allgemeinen Prophylaxe wie Informationsveranstaltungen, Sprechstunden, Einrichtung von Aktivgruppen u. dgl., Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Diätküche u. dgl.) vereinbart werden. Der Dienstvertrag hat weiters eine Bestimmung zu enthalten, derzufolge der Sprengelarzt verpflichtet ist, über Anforderung der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung örtliche Sanitätsberichte im Wege der Gemeinde zu erstatten. (Anm.: gem. Art. II Abs. 2 LGBl. Nr. 38/1991 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Sprengelärzten bereits abgeschlossenen Dienstverträge innerhalb eines Jahres durch Aufnahme einer dem letzten Satz entsprechenden Bestimmung zu ergänzen.)
(2) Hierauf sowie auf sein Dienstverhältnis findet, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.
(3) Keine Anwendung im Sinne des Abs 2 finden die Bestimmungen über die Kinderzulage, über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge und über die Betriebliche Mitarbeitervorsorge. Sofern kein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss gemäß § 8 zusteht, gebührt eine Abfertigung gemäß den Bestimmungen des § 120 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001.
(4) Als Sprengelarzt darf nur ein zur Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt für Allgemeinmedizin, der in der Gemeinde seinen Berufssitz hat oder nimmt, angestellt werden. Die sonstigen Anstellungserfordernisse für Gemeindevertragsbedienstete werden hiedurch nicht berührt. Vom Erfordernis des Berufssitzes in der Gemeinde kann im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abgesehen werden, wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Berufssitz in der Gemeinde für die freie Sprengelarztstelle gefunden hat.
(5) Für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und Sozialversicherungswesens erforderlich. (Anm.: gem. Art. II Abs. 3 LGBl. Nr. 38/1991 findet der erste Satz nur auf Sprengelärzte Anwendung, deren Anstellung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.) Die Prüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Kommission abzulegen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Landessanitätsdirektor, Beisitzer ein weiterer Amtsarzt, ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Landes und ein Sprengelarzt, der von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg bestellt wird. Die Prüfung auf dem Gebiet des Sanitätswesen hat sich insbesondere auf Sanitätsrecht, Hygiene einschließlich Umwelthygiene und gerichtliche Medizin zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen sind nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
(5a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß Abs. 4 und 5 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa BQ-AnerG (universitäres Diplom) bzw § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b (Zeugnisse).
(6) Von der erfolgreichen Ablegung der Prüfung als Anstellungserfordernis kann vorläufig abgesehen werden, wenn kein geeigneter Bewerber zur Verfügung steht. In diesem Fall muß der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses erbracht werden, anderenfalls das Dienstverhältnis nach Ablauf dieser Frist endet.
(7) Für den Teilbereich Umwelthygiene kann von der Prüfung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Nachweis über den Abschluß der Diplomfortbildung “Umweltschutzarzt” der Österreichischen Ärztekammer vorgelegt wird. Von der Ablegung der Prüfung ist zur Gänze abzusehen, wenn die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung gemäß der Medizinalverordnung vom 21. März 1873, RGBl. Nr. 37, in der geltenden Fassung nachgewiesen wird.
(8) Zur Vorbereitung auf die Prüfung gemäß Abs. 5 können von der Landesregierung Lehrgänge durchgeführt werden, für deren Besuch Kostenbeiträge zu entrichten sind.
§ 4
Besondere Vorschriften für die Anstellung
§ 4
(1) Eine freie Sprengelarztstelle ist von der Gemeinde unverzüglich in der "Salzburger Landes-Zeitung" mit einer Bewerbungsfrist von wenigstens vier Wochen zur Besetzung auszuschreiben.
(2) Die Gemeinde hat nach Ablauf der Bewerbungsfrist die vorliegenden Bewerbungen dem Landessanitätsrat vorzulegen. Dieser hat nach Einholung eines Gutachtens der Ärztekammer für Salzburg eine Reihung der Bewerber vom fachlichen Gesichtspunkt vorzunehmen und diese Reihung der Gemeinde bekanntzugeben.
(3) Die Gemeinde hat den Dienstantritt des Sprengelarztes der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
§ 5 Bezüge
§ 5 § 5
(1) Die Bezüge des Sprengelarztes setzen sich aus einem aus einer Grundvergütung und Steigerungsbeträgen bestehenden Monatsentgelt und aus den Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen zusammen. Außerdem gebührt dem Sprengelarzt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der für Salzburger Gemeindevertragsbedienstete geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Grundvergütung beträgt
1. bei einer Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. April 2023 13 % und
2. bei einer Begründung des Dienstverhältnisses ab einschließlich dem 1. April 2023 38,5 %
des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2a) Steigerungsbeträge gebühren
1. bei einer Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. April 2023 nach je zwei Jahren von dem der Begründung des Dienstverhältnisses folgenden 1. Jänner bzw 1. Juli an gerechnet im Ausmaß von je 10 % der Grundvergütung;
2. bei einer Begründung des Dienstverhältnisses ab einschließlich dem 1. April 2023 nach je vier Jahren von dem der Begründung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten an gerechnet im Ausmaß von je 12 % der Grundvergütung.
(2b) Sprengelärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. April 2023 begründet worden ist, können bis spätestens 1. September 2023 gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die Bestimmungen des Abs 2 Z 2 und des Abs 2a Z 2 Anwendung finden sollen. Diese Erklärung kann vom Sprengelarzt innerhalb von drei Monaten ab deren Einlangen beim Dienstgeber schriftlich widerrufen werden. Eine rechtzeig abgegebene Erklärung hat zur Folge, dass der betroffene Sprengelarzt Anspruch auf eine Neubemessung der Grundvergütung und der Steigerungsbeträge ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten hat. Bei der Ermittlung der Steigerungsbeiträge ist die Zeit des bisherigen Dienstverhältnisses so anzurechnen, als ob § 2a Abs 2 Z 2 bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte (fiktive Vergleichslaufbahn). Der rechtzeitige Widerruf der Erklärung bewirkt, dass der betroffene Sprengelarzt so zu stellen ist, als ob er die Erklärung nie abgegeben hätte.
(3) Die Grundvergütung gebührt jedoch mindestens in der Höhe, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht ist.
(3a) Im Fall einer Zusammenlegung gemäß § 10 Abs 1 gebührt dem Sprengelarzt für die Dauer der Zusammenlegung die Grundvergütung in doppelter Höhe.
(4) Die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen ist von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Leistungsvergütungen, die von den Krankenversicherungsträgern erbracht werden, durch Verordnung festzusetzen.
(5) Auf Gebühren für seine sprengelärztlichen Leistungen hat der Sprengelarzt nur dann Anspruch, wenn es sich bei der behandelten Person um eine nicht krankenversicherte Person handelt, die von der Sozialhilfe unterstützt wird oder mittellos ist, oder die Identität der behandelten Person oder die für sie zuständige Versicherung nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für sprengelärztliche Leistungen auf dem Gebiete der Totenbeschau, der Erhebungen und kommissionellen Amtshandlungen sowie der öffentlichen Impfungen, soweit hiefür nicht anderweitige öffentliche Vergütungen vorgesehen sind.
§ 6
Privatpraxis
§ 6
Durch das Dienstverhältnis als Sprengelarzt wird die Berechtigung zur freien Ausübung des ärztlichen Berufes insoweit nicht berührt, als die ordnungsgemäße Versehung der dem Sprengelarzt zukommenden Obliegenheiten sichergestellt ist.
§ 7 Vertretung des Sprengelarztes
§ 7 § 7
Die Vorsorge für die Vertretung des Sprengelarztes im Fall von Urlauben, Dienstverhinderungen uä durch einen den Anforderungen des § 3 Abs 4 entsprechenden Arzt ist von der Gemeinde als Dienstgeberin wahrzunehmen.
§ 8 Gewährleistung eines Ruhe- und Versorgungsgenusses
§ 8 § 8
(1) Das Land gewährleistet einem Sprengelarzt, dessen Dienstverhältnis mit oder nach Erreichung des Versicherungsfalles des Alters oder der Berufsunfähigkeit nach den Vorschriften über die gesetzliche Pensionsversicherung endet, einen Ruhegenuß sowie den Hinterbliebenen eines Sprengelarztes, dessen Dienstverhältnis durch Tod geendet hat oder der während der Zeit der Gewährung des Ruhegenusses verstorben ist, einen Todesfallbeitrag und einen Versorgungsgenuß. Hiefür gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Leistungen gebühren dem Sprengelarzt beziehungsweise seinen Hinterbliebenen in dem Ausmaß, in dem die in bezug auf das Dienstverhältnis als Sprengelarzt gebührenden pensionsversicherungsrechtlichen Pensions- oder Versicherungsleistungen des Trägers der Pensionsversicherung unter den nach den folgenden Bestimmungen zu errechnenden Ruhe- und Versorgungsgenußansätzen zurückbleiben.
(3) Für die Bemessung der Ruhe- oder Versorgungsgenußleistung einschließlich des Todesfallbeitrages gemäß Abs. 1 sind die pensionsrechtlichen Vorschriften für die Landesbeamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Bemessungsgrundlage gilt:
Bei einer für den 80 v. H. des Gehaltes eines
Ruhegenuß anrechenbaren Landesbeamten der Allgemeinen
vollendeten Dienstzeit Verwaltung, Verwendungsgruppe A, in
von Jahren: der
Dienstklasse: Gehaltsstufe:
10 IV 7
12 IV 8
14 IV 9
16 V 3
18 V 4
20 V 5
22 V 6
24 V 7
26 VI 2
28 VI 3
30 VI 4
32 VI 5
34 VI 6
36 und mehr VII 1
(3a) § 37d LB-PG findet auf die Berechnung und Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(4) Für die Bemessung des Ruhegenusses ist nur die in einem Dienstverhältnis als Arzt zu einer Gebietskörperschaft sowie bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt zugebrachte Zeit der praktischen Ausbildung (Turnus) anrechenbar.
(5) Der Sprengelarzt und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sind verpflichtet,
a) ihre Ansprüche gegenüber dem Träger der Pensionsversicherung jeweils rechtzeitig entsprechend geltend zu machen und weiter zu verfolgen, und zwar, falls eine Aufforderung hiezu mißachtet wird, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche auf Gewährleistung des Ruhe- und Versorgungsgenusses gemäß Abs. 1;
b) jede ihnen bekannte Veränderung in der Höhe der ihnen vom Träger der Pensionsversicherung gebührenden Pensions- oder Versorgungsleistung unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Zu Unrecht empfangene Ruhe- oder Versorgungsgenußleistungen sind dem Land zu ersetzen. Der Ersatz kann durch Aufrechnung bewirkt werden.
(7) Zur Bestreitung des Erfordernisses für die Ruhe- und Versorgungsgenußleistung haben der Sprengelarzt während seines Dienstverhältnisses und die Gemeinde an das Land Beiträge zu entrichten.
(8) Die Beiträge des Sprengelarztes bestehen
a) aus einer einmaligen Gebühr im Ausmaß von 400 % des Monatsentgelts sowie
b) aus Beiträgen von je 20 v. H. des Monatsentgeltes und der Sonderzahlungen.
(9) Der Beitrag der Gemeinde umfaßt 25 v. H. des nach Abzug der im Abs. 8 angeführten Beiträge verbleibenden Erfordernisses.
(10) Die Gemeinde hat die im Abs. 8 angeführten Beiträge des Sprengelarztes im Abzugswege hereinzubringen und dem Land halbjährlich abzuführen.
(11) Die Landesregierung hat die im Abs. 9 angeführten Beiträge der Gemeinde halbjährlich vorzuschreiben. Die Beiträge werden nach Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Vorschreibung fällig. Hiebei sind allfällige Rückersätze gemäß Abs. 6 anteilsmäßig zu berücksichtigen.
III. Gesundheitssprengel
§ 9 § 9
(1) Zum Zweck der gemeinsamen Besorgung der den Gemeinden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben, zur gemeinsamen Anstellung und Verwendung eines Sprengelarztes sowie zur Ausübung der Dienstaufsicht über den Sprengelarzt bilden die in der Anlage zu einem Gesundheitssprengel zusammengefaßten Gemeinden einen Gemeindeverband. Der Gemeindeverband führt als Namen den Namen jener Gemeinde, in der der Sitz des Gemeindeverbandes liegt. Der Sitz des Gemeindeverbandes ergibt sich ebenfalls aus der Anlage. (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar.) Auf Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes findet das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 105/1986, keine Anwendung.
(2) Die Bildung neuer Gemeindeverbände als Gesundheitssprengel (Abs. 1) erfolgt durch besonderes Gesetz.
(3) Organe des Gemeindeverbandes sind
a) der Sprengelausschuß und
b) der Obmann des Sprengelausschusses.
(4) Der Sprengelausschuß setzt sich aus sechs Mitgliedern als Vertreter der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zusammen. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter richtet sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl, mit der die Gemeinde dem Gemeindeverband angehört, wobei Reste über die Verhältniszahl ihrer Größe nach zu berücksichtigen sind. Jeder Gemeinde gebührt jedoch eine Vertretung von mindestens einem Mitglied. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Die sohin auf jede Gemeinde entfallenden Mitglieder des Sprengelausschusses und ihre Ersatzmänner, deren Zahl die Landesregierung auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und der Gemeinde bekanntzugeben hat, sind von der Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte unter Anrechnung des Obmannes (Abs. 5) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen. Nach Ablauf der Amtsperiode einer Gemeindevertretung oder nach ihrer Auflösung bleiben die von ihr entsendeten Mitglieder des Sprengelausschusses so lange in Funktion, bis die neue Gemeindevertretung die Wahl in den Sprengelausschuß vorgenommen hat.
(5) Obmann des Sprengelausschusses ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.
(6) Hilfsorgan des Sprengelausschusses ist das Gemeindeamt jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.
(7) Bei Besorgung der im Abs. 1 angeführten Angelegenheiten tritt der Gemeindeverband mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, daß die Zuständigkeit der Gemeindevertretung vom Sprengelausschuß und die Zuständigkeit des Bürgermeisters vom Obmann des Sprengelausschusses wahrzunehmen ist.
(7a) § 3 Abs. 4 erster und dritter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses des Berufssitzes in der Gemeinde das Erfordernis des Berufssitzes im Gesundheitssprengel tritt.
(8) Für die Verwaltung und Geschäftsführung des Gemeindeverbandes sowie die Aufsicht hierüber gelten die betreffenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 2019 sinngemäß.
(9) Mit Ausnahme der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 4), die jene Gemeinde zu tragen hat, in der die Gebühren angefallen sind, haben die Kosten zur Deckung des dem Gemeindeverband erwachsenden Erfordernisses die Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören, im Verhältnis ihrer für die Verteilung von Ertragsanteilen gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2008, maßgeblichen Einwohnerzahl zu tragen. Zur Eintreibung der auf die einzelne Gemeinde sohin entfallenden Kostenanteile ist dem Gemeindeverband die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.
IV. Vorläufige Sicherstellung des sprengelärztlichen Dienstes
§ 10 § 10
(1) Kann im Falle einer Dienstverhinderung eines Sprengelarztes ein Vertreter nicht verpflichtet werden (§ 7) oder ist die Stelle des Sprengelarztes infolge seines Abganges frei geworden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorläufig bis zur Wiederermöglichung der ordnungsgemäßen Versehung des sprengelärztliden Dienstes durch Verordnung die in Betracht kommende Gemeinde (Gesundheitssprengel) mit einer benachbarten Gemeinde (Gesundheitssprengel) zu einem Gemeindeverband (§ 9) zusammenzuschließen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1, die in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen ist, sind die beteiligten Gemeinden und die betroffenen Sprengelärzte zu hören.
(3) Auf den Gemeindeverband (Abs. 1) sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden.
§ 11
V. Aufsicht
§ 11
(1) Der Sprengelarzt unterliegt bei Besorgung seiner Aufgaben (§ 2) der fachlichen Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt). Das dienstrechtliche Verhältnis des Sprengelarztes zur Gemeinde sowie die durch die Landesregierung auszuübende allgemeine staatliche Aufsicht über die Gemeinde werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die Landesregierung hat auch über allfällige Streitigkeiten der Gemeinden zu entscheiden, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband (§ 9) oder zwischen Gemeindeverbänden ergeben.
§ 12
VI. Übergangsbestimmungen und Sondevorschriften
§ 12
(1) Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Dienstverwendung stehenden, nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften bestellten Sprengelärzten hat die Gemeinde den Abschluß eines Dienstvertrages gemäß § 3 ehestmöglich anzubieten.
(2) Bis zum Vertragsabschluß sind Vorschüsse auf das Monatsentgelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(3) Ist der Dienstvertrag nach § 3 abgeschlossen, so gilt das Dienstverhältnis im Sinne dieses Gesetzes ohne Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen als mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem das unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnis als Sprengelarzt begründet wurde. In diesem Falle sind ein Sprengelarzt, der bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Wartezeit auf Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Berufsunfähigkeit nach den Vorschriften über die gesetzliche Pensionsversicherung nicht erfüllt, sowie seine Hinterbliebenen in Ansehung der Gewährleistung des Ruhe- und Versorgungsgenusses einschließlich des Todesfallbeitrages so zu behandeln, als wären die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben.
(4) Erklärt sich der Sprengelarzt mit dem ihm angebotenen Dienstvertragsabschluß nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt sein bisheriges Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst. Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Sprengelarzt alle aus dem bisherigen Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine Angehörigen. Ihm gebührt jedoch eine Abfertigung, für deren Bemessung § 27 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gilt, daß als Monatsbezug der für den Monat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührende Gehalt (§ 13 des Gemeindesanitätsgesetzes 1950, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der geltenden Fassung) anzusehen ist. Auf die Flüssigmachung der Abfertigung und die Tragung des Aufwandes hiefür sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 des Gemeindesanitätsgesetzes 1950 anzuwenden.
(5) Bei Neubemessung des Monatsentgeltes (§ 5) ist so vorzugehen, als ob die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriken zurückgelegte Dienstzeit als Sprengelarzt, frühestens vom 1. Jänner 1953 an gerechnet, schon unter der Geltung dieses Gesetzes zurückgelegt worden wäre.
(6) Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die nach den bisherigen Bestimmungen zuerkannt worden sind, sind nach den Ansätzen dieses Gesetzes (§ 8) weiter zu gewähren.
(7) Die Beiträge der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 7 und 9 zu den Ruhe- und Versorgungsgenußleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Lande zu erbringen sind, haben auch weiterhin jene Gemeinden zu tragen, die bisher hiezu verpflichtet waren. Hiefür gilt § 9 Abs. 9 sinngemäß.
(8) Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 4 kann der Sprengelarzt des Gesundheitssprengels St. Veit im Pongau, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, seinen ärztlichen Berufssitz in der Marktgemeinde Schwarzach im Pongau haben.
(9) Abweichend von der Bestimmung des § 9 können im Gesundheitssprengel Oberndorf bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zwei Sprengelärzte bestellt sein. Dies gilt so lange, bis das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnis eines dieser Sprengelärzte endet, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 1980.
§ 12a Umsetzungshinweis
§ 12a § 12a
§ 3 Abs 5a dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;
3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;
4. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011.
§ 13
VII. Wirksamkeitsbeginn; Außerkraftsetzung älterer
Rechtsvorschriften
§ 13
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Wirksamkeit.
(2) Gleichzeitig tritt, soweit im § 12 nichts anderes bestimmt ist, das Gemeindesanitätsgesetz 1950, LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 52/1953 und Nr. 19/1962, samt den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 4) kann mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 14 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu (ab Novelle LGBl Nr 31/2010)
§ 14 § 14
(1) § 9 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 5a und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 5a und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) § 8 Abs 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) Die II. Rubrik der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 113/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2, 5 Abs 2 bis 2b und 3a, (§) 7, 8 Abs 8, 9 Abs 8 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft.
Anlage zu § 9
Gesundheitssprengel
Anl. 1
(Bezeichnung des Gemeindeverbandes, verbandsangehörige Gemeinden, Sitz des Gemeindeverbandes).