(1) Das Land gewährleistet einem Sprengelarzt, dessen Dienstverhältnis mit oder nach Erreichung des Versicherungsfalles des Alters oder der Berufsunfähigkeit nach den Vorschriften über die gesetzliche Pensionsversicherung endet, einen Ruhegenuß sowie den Hinterbliebenen eines Sprengelarztes, dessen Dienstverhältnis durch Tod geendet hat oder der während der Zeit der Gewährung des Ruhegenusses verstorben ist, einen Todesfallbeitrag und einen Versorgungsgenuß. Hiefür gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Leistungen gebühren dem Sprengelarzt beziehungsweise seinen Hinterbliebenen in dem Ausmaß, in dem die in bezug auf das Dienstverhältnis als Sprengelarzt gebührenden pensionsversicherungsrechtlichen Pensions- oder Versicherungsleistungen des Trägers der Pensionsversicherung unter den nach den folgenden Bestimmungen zu errechnenden Ruhe- und Versorgungsgenußansätzen zurückbleiben.
(3) Für die Bemessung der Ruhe- oder Versorgungsgenußleistung einschließlich des Todesfallbeitrages gemäß Abs. 1 sind die pensionsrechtlichen Vorschriften für die Landesbeamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Bemessungsgrundlage gilt:
Bei einer für den 80 v. H. des Gehaltes eines
Ruhegenuß anrechenbaren Landesbeamten der Allgemeinen
vollendeten Dienstzeit Verwaltung, Verwendungsgruppe A, in
von Jahren: der
Dienstklasse: Gehaltsstufe:
10 IV 7
12 IV 8
14 IV 9
16 V 3
18 V 4
20 V 5
22 V 6
24 V 7
26 VI 2
28 VI 3
30 VI 4
32 VI 5
34 VI 6
36 und mehr VII 1
(3a) § 37d LB-PG findet auf die Berechnung und Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(4) Für die Bemessung des Ruhegenusses ist nur die in einem Dienstverhältnis als Arzt zu einer Gebietskörperschaft sowie bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt zugebrachte Zeit der praktischen Ausbildung (Turnus) anrechenbar.
(5) Der Sprengelarzt und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sind verpflichtet,
a) ihre Ansprüche gegenüber dem Träger der Pensionsversicherung jeweils rechtzeitig entsprechend geltend zu machen und weiter zu verfolgen, und zwar, falls eine Aufforderung hiezu mißachtet wird, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche auf Gewährleistung des Ruhe- und Versorgungsgenusses gemäß Abs. 1;
b) jede ihnen bekannte Veränderung in der Höhe der ihnen vom Träger der Pensionsversicherung gebührenden Pensions- oder Versorgungsleistung unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Zu Unrecht empfangene Ruhe- oder Versorgungsgenußleistungen sind dem Land zu ersetzen. Der Ersatz kann durch Aufrechnung bewirkt werden.
(7) Zur Bestreitung des Erfordernisses für die Ruhe- und Versorgungsgenußleistung haben der Sprengelarzt während seines Dienstverhältnisses und die Gemeinde an das Land Beiträge zu entrichten.
(8) Die Beiträge des Sprengelarztes bestehen
a) aus einer einmaligen Gebühr im Ausmaß von 400 % des Monatsentgelts sowie
b) aus Beiträgen von je 20 v. H. des Monatsentgeltes und der Sonderzahlungen.
(9) Der Beitrag der Gemeinde umfaßt 25 v. H. des nach Abzug der im Abs. 8 angeführten Beiträge verbleibenden Erfordernisses.
(10) Die Gemeinde hat die im Abs. 8 angeführten Beiträge des Sprengelarztes im Abzugswege hereinzubringen und dem Land halbjährlich abzuführen.
(11) Die Landesregierung hat die im Abs. 9 angeführten Beiträge der Gemeinde halbjährlich vorzuschreiben. Die Beiträge werden nach Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Vorschreibung fällig. Hiebei sind allfällige Rückersätze gemäß Abs. 6 anteilsmäßig zu berücksichtigen.
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