(1) Zur fachlichen Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens hat sich die Gemeinde eines Arztes (Sprengelarzt) zu bedienen.
(2) Außer den dem Sprengelarzt in besonderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm im Rahmen des Abs 1 insbesondere
a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 25/2023) ;
b) die Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen;
c) die Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, soweit dies Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft (zB öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, Gemeindewasserleitungen, Aufgaben bei der Abfallerfassung und -behandlung);
d) die Mitwirkung bei örtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und -belastungen, wenn sie auf die Gesundheit der Bewohner der Gemeinde Auswirkungen haben können.
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