(1) Die Bezüge des Sprengelarztes setzen sich aus einem aus einer Grundvergütung und Steigerungsbeträgen bestehenden Monatsentgelt und aus den Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen zusammen. Außerdem gebührt dem Sprengelarzt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der für Salzburger Gemeindevertragsbedienstete geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Grundvergütung beträgt
1. bei einer Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. April 2023 13 % und
2. bei einer Begründung des Dienstverhältnisses ab einschließlich dem 1. April 2023 38,5 %
des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2a) Steigerungsbeträge gebühren
1. bei einer Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. April 2023 nach je zwei Jahren von dem der Begründung des Dienstverhältnisses folgenden 1. Jänner bzw 1. Juli an gerechnet im Ausmaß von je 10 % der Grundvergütung;
2. bei einer Begründung des Dienstverhältnisses ab einschließlich dem 1. April 2023 nach je vier Jahren von dem der Begründung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten an gerechnet im Ausmaß von je 12 % der Grundvergütung.
(2b) Sprengelärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. April 2023 begründet worden ist, können bis spätestens 1. September 2023 gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die Bestimmungen des Abs 2 Z 2 und des Abs 2a Z 2 Anwendung finden sollen. Diese Erklärung kann vom Sprengelarzt innerhalb von drei Monaten ab deren Einlangen beim Dienstgeber schriftlich widerrufen werden. Eine rechtzeig abgegebene Erklärung hat zur Folge, dass der betroffene Sprengelarzt Anspruch auf eine Neubemessung der Grundvergütung und der Steigerungsbeträge ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten hat. Bei der Ermittlung der Steigerungsbeiträge ist die Zeit des bisherigen Dienstverhältnisses so anzurechnen, als ob § 2a Abs 2 Z 2 bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte (fiktive Vergleichslaufbahn). Der rechtzeitige Widerruf der Erklärung bewirkt, dass der betroffene Sprengelarzt so zu stellen ist, als ob er die Erklärung nie abgegeben hätte.
(3) Die Grundvergütung gebührt jedoch mindestens in der Höhe, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht ist.
(3a) Im Fall einer Zusammenlegung gemäß § 10 Abs 1 gebührt dem Sprengelarzt für die Dauer der Zusammenlegung die Grundvergütung in doppelter Höhe.
(4) Die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen ist von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Leistungsvergütungen, die von den Krankenversicherungsträgern erbracht werden, durch Verordnung festzusetzen.
(5) Auf Gebühren für seine sprengelärztlichen Leistungen hat der Sprengelarzt nur dann Anspruch, wenn es sich bei der behandelten Person um eine nicht krankenversicherte Person handelt, die von der Sozialhilfe unterstützt wird oder mittellos ist, oder die Identität der behandelten Person oder die für sie zuständige Versicherung nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für sprengelärztliche Leistungen auf dem Gebiete der Totenbeschau, der Erhebungen und kommissionellen Amtshandlungen sowie der öffentlichen Impfungen, soweit hiefür nicht anderweitige öffentliche Vergütungen vorgesehen sind.
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