Oö. Gemeindefinanzzuweisungs- und Zweckzuschüssegesetz 2026
Vorwort/Präambel
(1) Das Land gewährt den Gemeinden im Jahr 2026 einmalig eine Finanzzuweisung in der Höhe von 50 Millionen Euro.
(2) Diese Finanzzuweisung ist von den Gemeinden für investive Einzelmaßnahmen gemäß § 73b Z 9 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) zur Stabilisierung ihrer Haushalte oder zur Unterstützung des Haushaltsausgleichs gemäß § 75 Abs. 4a Oö. GemO 1990 zu verwenden.
(1) Die Finanzzuweisung gemäß § 1 Abs. 1 ist wie folgt auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen:
1.Ein Betrag in Höhe von 5.000.000 Euro ist auf die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr im Verhältnis ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) aufzuteilen.
2.Ein Betrag in Höhe von 40.550.707 Euro ist auf die übrigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 aufzuteilen, wobei der sich je Gemeinde ergebende Betrag weiters entsprechend dem Finanzkraftfaktor gemäß Abs. 2 erhöht oder verringert wird.
3. Die verbleibenden Mittel sind als Aufschlag jenen Gemeinden zu gewähren, deren Finanzzuweisung nach dem Verteilvorgang gemäß Z 2 unter der Mindestfinanzzuweisung von 60.000 Euro liegt.
4. Der errechnete Auszahlungsbetrag gemäß Z 1 bis 3 ist kaufmännisch auf volle Hundert Euro zu runden.
(2) Der gemäß Abs. 1 Z 2 anzuwendende Finanzkraftfaktor ist abhängig von der prozentuellen Abweichung der Finanzkraft einer einzelnen Gemeinde gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Bezirksumlagegesetz 1960 von der durchschnittlichen Finanzkraft aller oberösterreichischen Gemeinden ohne Statutarstädte im Jahr 2024 in der Höhe von 4.265.376,36 Euro. Je nach prozentueller Abweichung ergibt sich folgender Finanzkraftfaktor:
| Finanzkraft der Gemeinde im Verhältnis zur durchschnittlichen Finanzkraft | Finanzkraftfaktor |
| unter 50 % | 2,0 |
| zwischen 50 % und 60 % | 1,8 |
| zwischen 60 % und 70 % | 1,6 |
| zwischen 70 % und 80 % | 1,4 |
| zwischen 80 % und 100 % | 1,2 |
| zwischen 100 % und 130 % | 1,0 |
| zwischen 130 % und 160 % | 0,9 |
| zwischen 160 % und 190 % | 0,8 |
| zwischen 190 % und 220 % | 0,7 |
| zwischen 220 % und 250 % | 0,6 |
| über 250 % | 0,5 |
(3) Die Auszahlung der Finanzzuweisung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt bis spätestens 31. Juli 2026, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.
(1) Das Land stellt im Jahr 2026 zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro als Zweckzuschüsse zur Verstärkung der Mittel aus dem Projektfonds der „Gemeindefinanzierung NEU“ für investive Einzelvorhaben gemäß § 73b Z 9 Oö. GemO 1990 von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung.
(2) Die Gewährung der Mittel gemäß Abs. 1 hat anlässlich der Gewährung von Förderungen des Projektfonds unter sinngemäßer Anwendung der von der Oö. Landesregierung erlassenen und auf der Homepage des Landes Oberösterreich veröffentlichten Richtlinien „Gemeindefinanzierung NEU“ zu erfolgen.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind nur jenen Gemeinden zu gewähren, die im Finanzjahr 2026 den Haushaltsausgleich im Sinn des § 73b Z 5 Oö. GemO 1990 ohne Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Härteausgleichsfonds gemäß den Richtlinien „Gemeindefinanzierung NEU“ erreichen.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.