§ 2 § 2 Verteilung der Finanzzuweisung — Oö. Gemeindefinanzzuweisungs- und Zweckzuschüssegesetz 2026
(1) Die Finanzzuweisung gemäß § 1 Abs. 1 ist wie folgt auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen:
1.Ein Betrag in Höhe von 5.000.000 Euro ist auf die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr im Verhältnis ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) aufzuteilen.
2.Ein Betrag in Höhe von 40.550.707 Euro ist auf die übrigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 aufzuteilen, wobei der sich je Gemeinde ergebende Betrag weiters entsprechend dem Finanzkraftfaktor gemäß Abs. 2 erhöht oder verringert wird.
3. Die verbleibenden Mittel sind als Aufschlag jenen Gemeinden zu gewähren, deren Finanzzuweisung nach dem Verteilvorgang gemäß Z 2 unter der Mindestfinanzzuweisung von 60.000 Euro liegt.
4. Der errechnete Auszahlungsbetrag gemäß Z 1 bis 3 ist kaufmännisch auf volle Hundert Euro zu runden.
(2) Der gemäß Abs. 1 Z 2 anzuwendende Finanzkraftfaktor ist abhängig von der prozentuellen Abweichung der Finanzkraft einer einzelnen Gemeinde gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Bezirksumlagegesetz 1960 von der durchschnittlichen Finanzkraft aller oberösterreichischen Gemeinden ohne Statutarstädte im Jahr 2024 in der Höhe von 4.265.376,36 Euro. Je nach prozentueller Abweichung ergibt sich folgender Finanzkraftfaktor:
Rückverweise
| Finanzkraft der Gemeinde im Verhältnis zur durchschnittlichen Finanzkraft | Finanzkraftfaktor |
| unter 50 % | 2,0 |
| zwischen 50 % und 60 % | 1,8 |
| zwischen 60 % und 70 % | 1,6 |
| zwischen 70 % und 80 % | 1,4 |
| zwischen 80 % und 100 % | 1,2 |
| zwischen 100 % und 130 % | 1,0 |
| zwischen 130 % und 160 % | 0,9 |
| zwischen 160 % und 190 % | 0,8 |
| zwischen 190 % und 220 % | 0,7 |
| zwischen 220 % und 250 % | 0,6 |
| über 250 % | 0,5 |
(3) Die Auszahlung der Finanzzuweisung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt bis spätestens 31. Juli 2026, ohne dass es einer Antragstellung bedarf.
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