§ 3 § 3 Gewährung von Zweckzuschüssen — Oö. Gemeindefinanzzuweisungs- und Zweckzuschüssegesetz 2026
Rückverweise
(1) Das Land stellt im Jahr 2026 zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro als Zweckzuschüsse zur Verstärkung der Mittel aus dem Projektfonds der „Gemeindefinanzierung NEU“ für investive Einzelvorhaben gemäß § 73b Z 9 Oö. GemO 1990 von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung.
(2) Die Gewährung der Mittel gemäß Abs. 1 hat anlässlich der Gewährung von Förderungen des Projektfonds unter sinngemäßer Anwendung der von der Oö. Landesregierung erlassenen und auf der Homepage des Landes Oberösterreich veröffentlichten Richtlinien „Gemeindefinanzierung NEU“ zu erfolgen.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind nur jenen Gemeinden zu gewähren, die im Finanzjahr 2026 den Haushaltsausgleich im Sinn des § 73b Z 5 Oö. GemO 1990 ohne Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Härteausgleichsfonds gemäß den Richtlinien „Gemeindefinanzierung NEU“ erreichen.
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