Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Vorwort
§ 1 § 1 Begriffsbestimmung
Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
§ 2 § 2 Übertragung der Vermögenswerte
(1) Die Liegenschaften EZ. 265, 335 und 452, alle KG. Gmunden, die Liegenschaft EZ. 339, KG. Kirchdorf, und die Liegenschaft EZ. 41, KG. Schärding-Stadt, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das Land Oberösterreich übertragen.
(2) Alle übrigen Vermögenswerte ehemaliger Landkreise werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Bezirksfürsorgeverbände übertragen, und zwar
Vermögenswerte des ehemaligen Landkreises: | auf den Bezirksfürsorge verband: |
Braunau am Inn | Braunau am Inn |
Freistadt | Freistadt |
Gmunden | Gmunden |
Grieskirchen | Grieskirchen |
Kirchdorf an der Krems | Kirchdorf an der Krems |
Linz-Land | Linz-Land |
Perg | Perg |
Ried im Innkreis | Ried im Innkreis |
Rohrbach | Rohrbach |
Schärding | Schärding |
Steyr-Land | Steyr-Land |
Vöcklabruck | Vöcklabruck |
Wels | Wels-Land. |
§ 3 § 3 Beurkundung des Erwerbes eines Vermögenswertes
Über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung hat die Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.
§ 4 § 4 Rechte Dritter
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Vermögensübertragung nicht berührt.
§ 5 § 5 Gebäude und Gebäudeteile, in denen Dienststellen oder Bedienstete des Bundes, des Landes, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden untergebracht sind
(1) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, so bleiben ihnen die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für zwanzig Jahre, zur Benützung gegen ortsübliches Entgelt überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
(2) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so bleiben ihm die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für zwanzig Jahre, zur unentgeltlichen Benützung überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und den übernehmenden Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
§ 6 § 6
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt
a) die aus Anlaß der Wiedererrichtung des Bezirksfürsorgeverbandes Eferding getroffene vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Bezirksfürsorgeverbänden Grieskirchen und Eferding;
b) die aus Anlaß der Wiedererrichtung des Bezirksfürsorgeverbandes Urfahr-Umgebung getroffenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Bezirksfürsorgeverbänden Freistadt und Urfahr-Umgebung sowie zwischen den Bezirksfürsorgeverbänden Linz-Land und Urfahr-Umgebung.