(1) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, so bleiben ihnen die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für zwanzig Jahre, zur Benützung gegen ortsübliches Entgelt überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
(2) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so bleiben ihm die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für zwanzig Jahre, zur unentgeltlichen Benützung überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und den übernehmenden Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
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