LandesrechtOberösterreichLandesesetzeGesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen§ 5

§ 5§ 5Gebäude und Gebäudeteile, in denen Dienststellen oder Bedienstete des Bundes, des Landes, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden untergebracht sind

In Kraft seit 20. September 1972
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