Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
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