Durch dieses Gesetz werden nicht berührt
a) die aus Anlaß der Wiedererrichtung des Bezirksfürsorgeverbandes Eferding getroffene vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Bezirksfürsorgeverbänden Grieskirchen und Eferding;
b) die aus Anlaß der Wiedererrichtung des Bezirksfürsorgeverbandes Urfahr-Umgebung getroffenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Bezirksfürsorgeverbänden Freistadt und Urfahr-Umgebung sowie zwischen den Bezirksfürsorgeverbänden Linz-Land und Urfahr-Umgebung.
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