Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Personen, die sich einer Prüfung vor einer Prüfungskommission unterziehen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet ist, haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten, die dem durch die Prüfung erwachsenden Aufwand angemessen ist.
(2) Zum Aufwand gemäß Abs. 1 gehört neben den Kosten für den Sachbedarf insbesondere das Prüfungsentgelt, das den Mitgliedern der Kommission in angemessener Höhe zu gewähren ist.
§ 2
§ 2
(1) Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten; ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.
(2) Die Prüfungsgebühr kann zurückerstattet werden, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder eines anderen wichtigen unabweislichen Grundes unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten und der Rücktritt von der Prüfung der Prüfungskommission so zeitig mitgeteilt wurde, daß ein Aufwand noch nicht entstanden ist.
(3) Die Prüfungsgebühr ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Leistungspflichtigen und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. In begründeten Ausnahmsfällen kann Ratenzahlung oder Stundung der Prüfungsgebühr gewährt werden, soweit dem Prüfungswerber als außerordentliche Härte nicht zumutbar ist, sie bar oder sofort zu erlegen.
§ 3
§ 3
In einzelnen Verwaltungssachen, die eine Prüfungsgebühr betreffen, entscheidet jene Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist; ist hierüber nichts bestimmt, entscheidet die Landesregierung.
§ 4
§ 4
Die Landesregierung hat für jede Prüfungskommission durch Verordnung zu bestimmen:
a) die ziffernmäßige Höhe der Prüfungsgebühr;
b) die Höhe des Prüfungsentgeltes für jedes Mitglied der Prüfungskommission;
c) soweit erforderlich die gemäß § 3 zuständige Behörde.
§ 5
§ 5
Bestehende gesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nur soweit berührt, wie sie den Grundsätzen der §§ 1 und 2 widersprechen.