§ 1
(1) Personen, die sich einer Prüfung vor einer Prüfungskommission unterziehen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet ist, haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten, die dem durch die Prüfung erwachsenden Aufwand angemessen ist.
(2) Zum Aufwand gemäß Abs. 1 gehört neben den Kosten für den Sachbedarf insbesondere das Prüfungsentgelt, das den Mitgliedern der Kommission in angemessener Höhe zu gewähren ist.
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