§ 2
(1) Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten; ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.
(2) Die Prüfungsgebühr kann zurückerstattet werden, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder eines anderen wichtigen unabweislichen Grundes unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten und der Rücktritt von der Prüfung der Prüfungskommission so zeitig mitgeteilt wurde, daß ein Aufwand noch nicht entstanden ist.
(3) Die Prüfungsgebühr ist nur soweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Leistungspflichtigen und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. In begründeten Ausnahmsfällen kann Ratenzahlung oder Stundung der Prüfungsgebühr gewährt werden, soweit dem Prüfungswerber als außerordentliche Härte nicht zumutbar ist, sie bar oder sofort zu erlegen.
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