§ 4
Die Landesregierung hat für jede Prüfungskommission durch Verordnung zu bestimmen:
a) die ziffernmäßige Höhe der Prüfungsgebühr;
b) die Höhe des Prüfungsentgeltes für jedes Mitglied der Prüfungskommission;
c) soweit erforderlich die gemäß § 3 zuständige Behörde.
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