(1) Der Fonds wird durch den Geschäftsführer vertreten.
(2) Urkunden bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers. Folgende, zur Eingabe an das Grundbuchsgericht bestimmte Urkunden bedürfen jedoch lediglich der Unterschrift des Geschäftsführers:
a) Freistellungs- und Freilassungserklärungen,
b) Teillöschungs- und Löschungserklärungen,
c) Vorrangeinräumungs- und Zustimmungserklärungen.
(3) In der Geschäftsordnung kann dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten abweichend vom Abs. 2 die alleinige Unterfertigung von weiteren Urkunden übertragen werden. In diesen Fällen ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden und hat diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Rückverweise
LKF-G · Landeskulturfonds, Gesetz
§ 12 § 12
(1) Der Fonds wird durch den Geschäftsführer vertreten. (2) Urkunden bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers. Folgende, zur Eingabe an das Grundbuchsgericht bestimmte Urkunden bedürfen jedoch lediglich der Unterschrift des Geschäftsführers: a) Freistellu…
§ 10 § 10
…bis zu einem in der Geschäftsordnung festzusetzenden Höchstbetrag, d) die Erstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses, e) die Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes einschließlich eines Berichts über die gewährten Förderungen, f) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, g) die Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. j, h) der Erwerb von Grundstücken, Betrieben oder von Rechten, der Abschluss…
§ 8 § 8
…erfolgen. (2) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den…