(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluss der ihm obliegenden Rechtsgeschäfte zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung hat weiters Bestimmungen zu enthalten über:
a) die Einberufung zu den Sitzungen und die Tagesordnung,
b) den Verlauf der Sitzungen (Beratung und Abstimmung),
c) die Protokollführung,
d) die Befugnisse des Geschäftsführers zur selbstständigen Entscheidung über Sachaufwendungen nach § 10 Abs. 1 lit. c, zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung von zusätzlichen Aufgaben nach § 10 Abs. 2 und zur selbstständigen alleinigen Unterfertigung von Urkunden nach § 12 Abs. 3.
Rückverweise
LKF-G · Landeskulturfonds, Gesetz
§ 14 § 14
…die Geschäftsordnung und die Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung bzw. die Richtlinien gegen dieses Gesetz verstößt bzw. verstoßen. (5) Der Fonds hat der Landesregierung den jährlichen Geschäftsbericht längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden…