(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
a) die Vertretung des Fonds nach Maßgabe des § 12,
b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,
c) die Entscheidung über Sachaufwendungen bis zu einem in der Geschäftsordnung festzusetzenden Höchstbetrag,
d) die Erstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses,
e) die Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes einschließlich eines Berichts über die gewährten Förderungen,
f) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
g) die Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 lit. j,
h) der Erwerb von Grundstücken, Betrieben oder von Rechten, der Abschluss von Bestandverträgen bzw. die Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. k und l.
(2) In der Geschäftsordnung können dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten zusätzliche Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung übertragen werden. Die Bestimmungen des § 12 über die Vertretung des Fonds und die Unterfertigung von Urkunden bleiben hievon unberührt.
(3) Der Geschäftsführer hat vor dem Erwerb von Grundstücken, Betrieben oder von Rechten, dem Abschluss von Bestandverträgen bzw. der Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. k und l den Vorsitzenden des Kuratoriums zu hören. Vor dem Erwerb von Grundstücken oder Dienstbarkeiten, dem Abschluss von Bestandverträgen bzw. der Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. l hat er zudem zu hören:
a) im Fall des § 1 Abs. 1 lit. l Z 1 den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen und fachlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit bzw.
b) im Fall des § 1 Abs. 1 lit. l Z 2 den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für Hochwasserschutz und Hochwasserrückhalt zuständigen Organisationseinheit.
(4) Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium über Rechtsgeschäfte nach § 1 Abs. 1 lit. k und l in der dem Abschluss des Rechtsgeschäfts folgenden Sitzung zu berichten.
(5) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten Rechnungsabschluss dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung bis zum 30. April des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen kann.
(6) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten Geschäftsbericht dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen kann.
Rückverweise
LKF-G · Landeskulturfonds, Gesetz
§ 8 § 8
…erfolgen. (2) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den…