(1) Dem mit dem Gesetz LGBl. Nr. 18/1951 eingerichteten Landeskulturfonds (LKF), im Folgenden kurz Fonds genannt, obliegen im Interesse der nachhaltigen Stärkung und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft in Tirol sowie der Förderung einer im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Schutzwasserwirtschaft ausgewogenen Nutzung der Bodenressourcen folgende Aufgaben:
a) die Förderung der Neu- und Wiedererrichtung, der Erneuerung sowie die Stärkung von bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Betriebskooperationen und Betriebsgemeinschaften, insbesondere durch die Förderung der Errichtung und Erneuerung von zeitgemäßen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden samt Nebenanlagen und der Ausstattung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen,
b) die Förderung der Errichtung und der Erneuerung von Wohnungen für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer,
c) die Förderung der Errichtung und der Erneuerung von baulichen Anlagen, die dem Zuerwerb durch land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten dienen,
d) die Förderung der einzel- oder überbetrieblichen Wertschöpfung in den Bereichen der Urproduktion, der Veredelung, der Vermarktung und des Vertriebs land- und forstwirtschaftlicher Produkte, land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen und mit der Land- und Forstwirtschaft in direktem Zusammenhang stehender Erzeugnisse zur Sicherung des Bestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
e) die Förderung überbetrieblicher und kooperativer land- und forstwirtschaftlicher Investitionen und Projekte zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Verminderung der einzelbetrieblichen Kosten der teilnehmenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
f) die Förderung und Initiierung land- und forstwirtschaftlicher Investitionen und Projekte auf einzel- oder überbetrieblicher Basis in der Gründungsphase zur Einführung von neuen land- und forstwirtschaftlichen Strukturen und Betriebsweisen oder zur Modernisierung der teilnehmenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
g) die Förderung der Forschung und Entwicklung mit Bezug zu spezifischen Herausforderungen oder Wertschöpfungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere aufgrund geänderter klimatischer Verhältnisse oder wirtschaftlicher Strukturen und Betriebsweisen,
h) die Förderung und Unterstützung von in Not geratenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen,
i) die Beteiligung an land- und forstwirtschaftlichen Projekten zur Ermöglichung und Förderung von Innovationen in der Gründungsphase und zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Projekte mit dem Ziel eines mittelfristigen Ausstiegs,
j) die Vermittlung von Wissen und die Weitergabe von Informationen mit Bezug zu den Zielen dieses Gesetzes und den dem Fonds obliegenden Aufgaben sowie die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Einrichtung und des Betriebs einer Internetseite,
k) der Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder von Rechten aufgrund der bodenreformatorischen Landesgesetze sowie der Abschluss von Bestandverträgen zur Erfüllung der Aufgaben als Siedlungsträger nach § 3 Abs. 2 lit. d des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 49, zur Weiterveräußerung an geeignete Personen, zur Unterstützung bodenreformatorischer Maßnahmen oder zur rechtzeitigen Vorratshaltung von Grundstücken und Tauschflächen für Infrastruktur- bzw. Siedlungsprojekte von öffentlichem Interesse sowie für Betriebsansiedelungen,
l) der Erwerb von Grundstücken und Dienstbarkeiten, der Abschluss von Bestandverträgen sowie die Vereinbarung von Reallasten, jeweils einschließlich des Erwerbs von Tauschflächen für solche Grundstücke und Rechte sowie die Verwaltung und Veräußerung dieser Grundstücke und Rechte, zur Unterstützung von Maßnahmen
1. zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, und
2. der Schutzwasserwirtschaft.
(2) Die Landesregierung kann dem Fonds mit Verordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn dies insbesondere wegen des sachlichen Zusammenhangs mit seinen Aufgaben nach Abs. 1 im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten scheint. Das Land Tirol hat dem Fonds die mit der Besorgung dieser Aufgaben unmittelbar verbundenen Aufwendungen zu ersetzen.
(3) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck.
(4) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Rückverweise
LKF-G · Landeskulturfonds, Gesetz
§ 1 § 1
…1) Dem mit dem Gesetz LGBl. Nr. 18/1951 eingerichteten Landeskulturfonds (LKF), im Folgenden kurz Fonds genannt, obliegen im Interesse der nachhaltigen Stärkung und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der…
§ 3 § 3
…Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h erfolgen durch die Gewährung von a) zinsgünstigen Krediten oder b) nicht rückzahlbaren Zuschüssen.…
§ 2 § 2
…1 lit. i nur eingegangen werden, wenn a) die Finanzierung des Projektes gesichert ist, b) das Projekt den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und c) das Projekt den Zielsetzungen anderer Landesgesetze auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere den bodenreformatorischen, grundverkehrsrechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht…
§ 2a § 2a
…Der Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über: a) das Verfahren bei der Gewährung von Fondsleistungen bzw. bei einem…