LandesrechtTirolLandesesetzeLandeskulturfonds, Gesetz§ 2a

§ 2a§ 2a

In Kraft seit 01. September 2015
Up-to-date

Der Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:

a) das Verfahren bei der Gewährung von Fondsleistungen bzw. bei einem Tätigwerden des Fonds,

b) die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen bzw. ein Tätigwerden des Fonds,

c) die Auflagen und Bedingungen für die Gewährung von Fondsleistungen bzw. ein Tätigwerden des Fonds,

d) die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Fondsleistungen und der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen,

e) die Rückabwicklung und den Widerruf von Fondsleistungen im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Bedingungen,

f) die allfällige Sicherstellung von Forderungen im Fall der Gewährung von Fondsleistungen.

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