Der Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) das Verfahren bei der Gewährung von Fondsleistungen bzw. bei einem Tätigwerden des Fonds,
b) die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen bzw. ein Tätigwerden des Fonds,
c) die Auflagen und Bedingungen für die Gewährung von Fondsleistungen bzw. ein Tätigwerden des Fonds,
d) die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Fondsleistungen und der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen,
e) die Rückabwicklung und den Widerruf von Fondsleistungen im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Bedingungen,
f) die allfällige Sicherstellung von Forderungen im Fall der Gewährung von Fondsleistungen.
Rückverweise
LKF-G · Landeskulturfonds, Gesetz
§ 14 § 14
…die Geschäftsordnung und die Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung bzw. die Richtlinien gegen dieses Gesetz verstößt bzw. verstoßen. (5) Der Fonds hat der Landesregierung den jährlichen Geschäftsbericht längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden…