(1) Sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Umlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann, ist die Enteignung zulässig.
(2) Als zwingender technischer Grund im Sinn des Abs. 1 ist insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 64 Enteignung
(1) Sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Umlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann, ist die…
§ 57 Leitungsrechte
…Bestand der Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 64); b) ihm öffentliche Interessen (§ 54 Abs. 1) entgegenstehen; oder c) über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.…
§ 52 Bewilligung von Leitungsanlagen
…Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen. (2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen: 1. elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt; 2. unabhängig…