(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1. elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt;
2. unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
3. Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen;
4. Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen;
5. Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Bauzeit;
6. kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen;
7. die Aufstellung mobiler Trafostationen samt dazugehöriger Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Konzerten, Jahrmärkten udgl.
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 57 oder § 64 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 52 Bewilligung von Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen. (2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsan…
§ 77c § 77c
…33a Abs 3, 33b, 45 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 46 Abs 1 und 2, 47 Abs 2, 48 Abs 1, 52 Abs 2 bis 4, 53 Abs 3, 69a, 73 Abs 1 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr…
§ 73 Strafbestimmungen
…Erzeugungsanlage nicht anzeigt; 13. entgegen § 50 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt; 14. entgegen § 52 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt; 15. entgegen § 55 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt…
§ 54a Besondere Bestimmungen betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen
…Bestimmungen für Verfahren betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß § 52 Abs 2 bewilligungsfrei sind. (2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung. (3) Bei…