(1) Jedem, der eine Leitungsanlage betreiben will, sind von der Landesregierung auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und so weit dies durch die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) der dauernde Bestand der Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 64);
b) ihm öffentliche Interessen (§ 54 Abs. 1) entgegenstehen; oder
c) über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 62 Einräumung von Leitungsrechten
…Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger samt Inhalt (§ 58) der beanspruchten Rechte anzuführen. (2) Leitungsrechte (§ 57) sind durch Bescheid einzuräumen. (3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der Leitungsanlage (§ 53) gestellt werden…
§ 52 Bewilligung von Leitungsanlagen
…Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen. (2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen: 1. elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000…