(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt (Pächter). Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Die Wahrnehmung sämtlicher Pflichten eines Verteilernetzbetreibers kann auch im Weg einer Betriebsführung auf fremde Rechnung erfolgen. Davon unberührt bleiben die sich aus § 12 Abs. 4 bis 6 ergebenden Voraussetzungen für die Konzessionserteilung.
(2) Der Konzessionsinhaber und bei Verpachtung der Pächter können für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer bestellen. Konzessionsinhaber, die keine Verpachtung der Konzession vorgenommen haben, und Pächter haben einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn sie die im § 12 Abs. 2 geforderte fachliche Befähigung nicht aufweisen oder den Hauptwohnsitz oder Sitz (Hausverwaltung, Hauptniederlassung) nicht im Inland haben.
(3) Die Bestellung eines Pächters oder Geschäftsführers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die geforderten Voraussetzungen (§ 12 Abs. 2 und für Pächter sinngemäß auch Abs. 3 Z 1, 3 und 5) vorliegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Dies und das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber bzw Pächter der Konzession unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 12 Voraussetzungen
…Person a) seinen Sitz, seine Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem EWR-Staat hat; b) für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer oder Pächter (§ 15) bestellt hat; und c) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist; 2. als natürliche Person a) eigenberechtigt ist; b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder…
§ 73 Strafbestimmungen
…zu allen Informationen gewährt, über die er und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; 3. entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt; 4. als Verteilernetzbetreiber entgegen § 18 Abs 1 seinen Pflichten nicht nachkommt…
§ 54a Besondere Bestimmungen betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen
…das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß § 52 Abs 2 bewilligungsfrei sind. (2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung. (3) Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten…
§ 47a Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen
…Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen. (2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung. (3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten…