(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;
1a. als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach § 7a nicht nachkommt;
1b. entgegen § 8 Abs 1 der Regulierungsbehörde nicht alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt;
1c. als Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten nach § 8b Abs 1 nicht nachkommt;
2. entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;
2a. als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 5 nicht die Unabhängigkeit von den übrigen Tätigkeitsbereichen sicherstellt;
2b. als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 7 nicht dafür sorgt, dass dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;
2c. als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 8 in seiner Kommunikations- und Markenpolitik nicht dafür sorgt, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist;
2d. als Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 9 dem Gleichbehandlungsbeauftragten nicht Zugang zu allen Informationen gewährt, über die er und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;
3. entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;
4. als Verteilernetzbetreiber entgegen § 18 Abs 1 seinen Pflichten nicht nachkommt;
5. die beabsichtigte Tätigkeit als Regelzonenführer nicht gemäß § 8b Abs 3 anzeigt oder die jeweilige Tätigkeit trotz Untersagung (§ 8b Abs 4) weiter ausübt;
6. entgegen § 29 Abs 1 einem Netzbetreiber den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert;
6a. gegen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 3 bis 5 verstößt;
6b. als Regelzonenführer einer Pflicht nach § 31 Abs 2 nicht nachkommt;
6c. als Stromhändler einer Pflicht nach § 35 Abs 1 oder 2 nicht nachkommt;
6d. als Versorger einer Pflicht nach § 36a nicht nachkommt;
7. die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ohne Genehmigung oder trotz Aufhebung oder Erlöschen der Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit ausübt (§ 40 Abs 1, § 40b bzw § 77 Abs 4) oder entgegen § 40b Abs 4 zweiter Satz nicht beendet;
8. als Bilanzgruppenverantwortlicher einer Aufgabe oder Pflicht nach § 40a nicht nachkommt;
9. als Bilanzgruppenkoordinator einer Pflicht nach § 40c Abs 5 nicht nachkommt;
9a. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 39/2018);
10. entgegen § 45 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;
11. entgegen § 48 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;
12. entgegen § 49 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;
13. entgegen § 50 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;
14. entgegen § 52 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;
15. entgegen § 55 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;
16. entgegen § 56 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;
17. entgegen § 71 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;
18. gegen die Verpflichtung gemäß § 71a Abs 3 verstößt;
19. gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, soweit sich nicht aus Abs 3 Anderes ergibt, mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 12, 13 und 15 bis 19 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a betreffend § 30 Abs 3 oder gemäß Abs 1 Z 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 6c, 6d, 8 oder 9 durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Geldstrafe von 50.000 € bis 100.000 € zu ahnden.
(4) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 73 Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt; 1a. als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach § 7a nicht nachkommt; 1…
§ 16 Ende der Konzession
…gegen dieses Gesetz die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; g) der Konzessionsinhaber wegen Beihilfe zur Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 73 Abs 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist; oder h) der Konzessionsinhaber das Pachtverhältnis aufrechthält…