(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß § 52 Abs 2 bewilligungsfrei sind.
(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(3) Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
(4) Bei Anträgen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Landesregierung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Landesregierung dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag vollständig ist.
(5) Die Entscheidungspflicht der Landesregierung richtet sich nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.
(6) Abweichend von Abs 5 hat die Landesregierung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Landesregierung gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Landesregierung die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 54a Besondere Bestimmungen betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß § 52 Abs 2 bewilligungsfrei sind. (2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anla…