(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.
(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
(4) Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.
(5) Die Entscheidungspflicht der Behörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.
Rückverweise
LEG · Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999
§ 47a Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen. (2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung…
§ 77c § 77c
…auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die §§ 55 Abs 1 und 56 Abs 1 keine Anwendung. (4) Die §§ 47a und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5…