Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust. § 3 ist für Rechtsgeschäfte des Landes und von Gemeindeverbänden anzuwenden.
§ 2
§ 2 Finanzgebarung der Gemeinden
(1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Finanzgebarung alle Maßnahmen, die
a) mit der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) oder
b) mit der Veranlagung von Geldmitteln
im Zusammenhang stehen.
(2) Die Gemeinden haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten. Sie dürfen nur notwendige Risiken eingehen und haben die Risiken, insbesondere das Marktrisiko und das Kreditrisiko, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Abwägung der Erträge gegen die Risiken eines Finanzgeschäfts hat die Minimierung der Risiken ein größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.
§ 3
§ 3 Verkauf von Forderungen der Gemeinden
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, Forderungen gegenüber Dritten an das Land zu verkaufen. Das Land ist befugt, Forderungen von Gemeinden und von Gemeindeverbänden käuflich zu erwerben.
(2) Ein Beschluss über den Verkauf von Forderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden an das Land, sowie über den Ankauf von Forderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land darf nur auf Grundlage einer gutachterlichen Bewertung der Forderung erfolgen.
§ 4
§ 4 Mitteilungspflicht von bestimmten Rechtsgeschäften
Folgende von der Gemeinde beabsichtigte Rechtsgeschäfte sind der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung mitzuteilen:
1. der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek mit Ausnahme von Forderungen aus Abgabenrückständen, sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;
2. der An- oder Verkauf von Forderungen;
3. die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist;
4. die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung mit Ausnahme von Forderungen aus Abgabenrückständen.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
§§ 1, 3 und 5 dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. §§ 2 und 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.