Folgende von der Gemeinde beabsichtigte Rechtsgeschäfte sind der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung mitzuteilen:
1. der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek mit Ausnahme von Forderungen aus Abgabenrückständen, sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;
2. der An- oder Verkauf von Forderungen;
3. die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist;
4. die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung mit Ausnahme von Forderungen aus Abgabenrückständen.
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