(1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Finanzgebarung alle Maßnahmen, die
a) mit der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) oder
b) mit der Veranlagung von Geldmitteln
im Zusammenhang stehen.
(2) Die Gemeinden haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten. Sie dürfen nur notwendige Risiken eingehen und haben die Risiken, insbesondere das Marktrisiko und das Kreditrisiko, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Abwägung der Erträge gegen die Risiken eines Finanzgeschäfts hat die Minimierung der Risiken ein größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.
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