(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, Forderungen gegenüber Dritten an das Land zu verkaufen. Das Land ist befugt, Forderungen von Gemeinden und von Gemeindeverbänden käuflich zu erwerben.
(2) Ein Beschluss über den Verkauf von Forderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden an das Land, sowie über den Ankauf von Forderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land darf nur auf Grundlage einer gutachterlichen Bewertung der Forderung erfolgen.
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