Interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust.
§ 2
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Land hat gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel auf Basis landesrechtlicher Regelungen für Zwecke der Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit zu verwenden.
(2) Das Land stellt allen burgenländischen Gemeinden einen Teil der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel in Form von Sachleistungen gemäß § 3 zur Verfügung.
(3) Überschreiten die gemäß Abs. 2 als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel den Wert von 8% der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweils vorangegangenen Finanzjahres, so sind davon die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) umgehend zu verständigen.
§ 3
§ 3 Sachleistungen
Das Land stellt folgende Sachleistungen den burgenländischen Gemeinden zur Verfügung:
1. Ein EDV-Netzwerk für Gemeinden (Gemeindenetzwerk), um eine effiziente, schnelle und gesicherte Kommunikation zu ermöglichen. Die Leistungen beinhalten einen leistungsstarken Internetzugang, E Government-Lösungen und eine sichere, verschlüsselte Kommunikation, um dadurch insbesondere den Datenaustausch aller burgenländischen Gemeinden untereinander sowie mit den Landesdienststellen (Abteilungen des Landes, Bezirkshauptmannschaften) zu ermöglichen.
2. Ein EDV-Netzwerk für Schulen (Schulnetzwerk), das alle allgemeinbildenden burgenländischen öffentlichen Pflichtschulen (Volksschulen, Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen und Allgemeine Sonderschulen) und berufsbildende Pflichtschulen, für die eine Gemeinde Schulerhalter ist, umfasst. Die Leistungen beinhalten einen leistungsstarken Internetzugang, Software-Lizenzen für die Grundausstattung und eine sichere, verschlüsselte Kommunikation, um dadurch insbesondere den Datenaustausch aller burgenländischen öffentlichen Pflichtschulen untereinander sowie mit den Landesdienststellen (Abteilungen des Landes, Landesschulrat für Burgenland/Bildungsdirektion Burgenland, Bildungsnetzwerk) zu ermöglichen.
3. Einen Zugang zu und die Möglichkeit der Nutzung einer e-Vergabe-Plattform.
4. Die Organisation und Durchführung des Angebots für die verpflichtende Aus- und Weiterbildung der Gemeindebediensteten gemäß §§ 15 und 151i Abs. 2 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, im Verwaltungsbereich sowie im elementarpädagogischen Bereich.
5. Einen Allgemeinmedizinischen Bereitschaftsdienst in Form des Betriebes von Akutordinationen.
§ 4
§ 4 Grundsätze der Zurverfügungstellung, Information der Gemeinden
(1) Die Zurverfügungstellung der in § 3 genannten Sachleistungen hat den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(2) Das Land bedient sich bei der Zurverfügungstellung der in § 3 Z 1 und 2 genannten Sachleistungen der Ersten Burgenländischen Rechenzentrum GmbH (EBRZ).
(3) Den Gemeinden wird vom Land jährlich bis 30. Juni ein Bericht über die als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des vorvergangenen Jahres übermittelt.
(4) Bei Änderung der Verträge über die Sachleistungen gemäß § 3 sind die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) zu hören.
§ 5
§ 5 Finanzierung
Die Sachleistungen gemäß § 3 werden im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel finanziert.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 2 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 1 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und 3 und § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.