(1) Das Land hat gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel auf Basis landesrechtlicher Regelungen für Zwecke der Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit zu verwenden.
(2) Das Land stellt allen burgenländischen Gemeinden einen Teil der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel in Form von Sachleistungen gemäß § 3 zur Verfügung.
(3) Überschreiten die gemäß Abs. 2 als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel den Wert von 8% der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweils vorangegangenen Finanzjahres, so sind davon die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) umgehend zu verständigen.
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