Die Sachleistungen gemäß § 3 werden im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel finanziert.
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