(1) Die Zurverfügungstellung der in § 3 genannten Sachleistungen hat den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(2) Das Land bedient sich bei der Zurverfügungstellung der in § 3 Z 1 und 2 genannten Sachleistungen der Ersten Burgenländischen Rechenzentrum GmbH (EBRZ).
(3) Den Gemeinden wird vom Land jährlich bis 30. Juni ein Bericht über die als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des vorvergangenen Jahres übermittelt.
(4) Bei Änderung der Verträge über die Sachleistungen gemäß § 3 sind die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) zu hören.
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