LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBgld. Familienförderungsgesetz

Bgld. Familienförderungsgesetz

In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Zielsetzung

(1) Die Familie ist die Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Daher schützt und fördert das Land Burgenland die Familie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und den Familien soll eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt werden. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert werden.

§ 2

§ 2 Gegenstand

Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung

1. armutsgefährdeter Kinder,

2. unterrichtspflichtiger und betreuungspflichtiger Kinder,

3. Alleinerziehender,

4. von Familien mit Mehrlingsgeburten,

5. der Mobilität von Familien,

6. von Essensbeiträgen,

7. von Sport- und Projekttagen sowie

8. sonstiger Maßnahmen, die Familien unterstützen.

§ 3

§ 3

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 4

§ 4 Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit (Gebühren- und Abgabenbefreiung).

§ 5

§ 5 Fördergrundsätze

(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:

1. eine Förderung kann auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien erteilt werden;

2. die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in § 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;

3. auf Unterstützungen und Förderungen, die von einer anderen Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen öffentlichen oder privaten Rechts für gleichartige Zwecke gewährt werden gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden.

(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen an Dritte nicht abgetreten oder verpfändet, von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Förderung

§ 5a

§ 5a Förderungsrichtlinien

(1) Die Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in welchen entsprechend der Zielsetzungen des § 1 nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden, insbesondere über die

1. Art der Förderung,

2. Höhe der Förderung,

3. Dauer der Förderung,

4. persönliche, sachliche und sonstige maßgebliche Voraussetzungen für die Gewährung/den Erhalt der Förderung,

5. Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,

6. Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat,

7. Maßnahmen zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,

8. Antragstellung und die zu erbringenden Nachweise,

9. Vorgangsweise bei der Gewährung bzw. der Abwicklung von Förderungen,

10. Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln,

11. Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln,

12. Beendigung der zugesicherten/bereitgestellten Förderung,

13. Übernahme der Förderung durch Rechtsnachfolger.

(2) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen und auf der Website des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bereit zu stellen.

§ 5b

§ 5b Arten der Förderung

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch

1. einmalige Förderbeträge bzw. Kostenzuschüsse oder

2. regelmäßige finanzielle Zuwendungen.

§ 6

§ 6

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 7

§ 7

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 8

§ 8

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 8a

§ 8a

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 8b

§ 8b

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 8c

§ 8c

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 8d

§ 8d Kinderbetreuungsförderung

(1) Für Kinder, die

1. eine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung, besuchen und

2. das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben, wird der oder dem Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen auf Antrag eine Kinderbetreuungsförderung gewährt.

(2) Die Kinderbetreuungsförderung beläuft sich auf die Höhe jenes Tarifs, der jeweils zu Beginn des Arbeitsjahres im Sinne des § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, vom Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung festgesetzt ist (Elternbeitrag), höchstens jedoch auf den sich aus der folgenden Staffelung ergebenden Betrag:

Besuchsdauer in Wochenstunden Förderungsbetrag pro Monat
bis 30 30 Euro
30 bis 40 40 Euro
über 40 45 Euro

(3) Im Fall des Besuchs einer Kinderkrippengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 4, erhöhen sich die sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbeträge pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 36. Lebensmonat auf den jeweils doppelten Betrag.

(4) Die Förderungsbeträge gemäß Abs. 2 können für jeden Monat, für den das Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Abs. 1 angemeldet ist und für den ein Elternbeitrag geleistet wird, jedoch maximal für 11 Monate pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 gewährt werden.

(5) Die Kinderbetreuungsförderung kann im jeweils laufenden Arbeitsjahr sowie bis spätestens 31. Oktober des nachfolgenden Arbeitsjahres beantragt werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist in begründeten Fällen eine Anweisung der Förderung an eine Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe möglich.

(6) Die Kinderbetreuungsförderung wird in zwei Teilbeträgen pro Arbeitsjahr im Sinne des Abs. 2 - jeweils für die Zeiträume September bis Jänner sowie Februar bis August - ausbezahlt.

§ 9

§ 9

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 10

§ 10

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 11

§ 11

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

§ 12

§ 12

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

3. Abschnitt

Familienbeirat

§ 13

§ 13 Aufgaben und Gegenstand

(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist als Beratungsorgan der Landesregierung ein Familienbeirat einzurichten.

(2) Der Familienbeirat hat die Interessen der burgenländischen Familien wahrzunehmen und die Landesregierung

1. bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, welche die Familien im besonderen Maße berühren,

2. in grundsätzlichen Fragen der Familienförderung,

3. in sonstigen familienpolitischen Fragen, welche von

grundlegender Bedeutung sind

zu beraten.

§ 14

§ 14 Zusammensetzung

(1) Dem Familienbeirat gehören an

1. das nach der Referatseinteilung für Familienangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

3. neun von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei die Zuteilung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung vorzunehmen ist,

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB sowie

5. die Vorständin oder der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständigen Abteilung.

(2) Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 15

§ 15 Mitglieder

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Familienbeirates sind von der Landesregierung für die Dauer einer Gesetzesperiode des Landtages über Vorschlag der Nominierungsberechtigten des § 14 zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.

(2) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Setzung einer Frist von fünf Wochen, Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen und Abstimmungen des Familienbeirates teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(5) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Familienbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 16

§ 16 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Familienbeirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Familienbeirat ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe des Beratungspunkts verlangt.

(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitglieds unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehend Sorge zu tragen.

(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

§ 17

§ 17 Beratung und Beschlussfassung

(1) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder nicht anwesend, so hat der Familienbeirat eine halbe Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu behandeln.

(2) Der Familienbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Familienbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied oder Ersatzmitglied in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Familienbeirats unterliegt, befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.

§ 17a

§ 17a Video- oder Telefonkonferenzsitzungen, Umlaufbeschlüsse

(1) Sitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(2) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.

§ 18

§ 18 Teilnahme von Ersatzmitgliedern, fachkundigen Personen und Auskunftspersonen

(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Familienbeirats teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt. In diesem Fall hat das Ersatzmitglied kein Stimmrecht.

(2) Die oder der Vorsitzende können zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen oder Auskunftspersonen beiziehen. Diese Personen haben kein Stimmrecht.

§ 19

§ 19 Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Familienbeirats ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen, das die Namen der Anwesenden sowie zu jedem Tagesordnungspunkt allfällige Berichte und Stellungnahmen sowie den Wortlaut des über den Tagesordnungspunkt ergehenden Beschlusses zu enthalten hat. Ferner sind jene Beratungsinhalte aufzunehmen, deren Protokollierung von einer stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerin oder einem stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt wird.

(2) Das Sitzungsprotokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Jedem Mitglied und Ersatzmitglied des Familienbeirats ist eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 19a

§ 19a Datenschutzrechtliche Bestimmungen

(1) Die Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Prüfung des Förderbedarfs und der Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zu Kontrollzwecken von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen zu ermitteln und zu verarbeiten, sofern diese für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

1. Name und Titel

2. Geschlecht und Familienstand

3. Geburtsdatum

4. Staatsbürgerschaft

5. Hauptwohnsitz

6. Telefonnummer

7. E-Mail-Adresse

8. Versicherungsnummer

9. Angehörigeneigenschaft

10. Einkommen

11. Familienbeihilfe

12. Bank und Kontonummer

(2) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und das personenbezogene Datum gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sowie Daten über die Förderleistungen an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Angelegenheiten erforderlich ist. Das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit sind wiederum berechtigt, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Feststellung der Förderungswürdigkeit, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2023, über das Transparenzportal abzufragen.

(4) Der Antragsteller hat mit seiner Unterschrift auf der Einwilligungserklärung, welche dem Antragsformular als Beilage angeschlossen ist, zu bestätigen, dass er von den Personen, deren personenbezogene Daten er im Zuge der Antragstellung bekannt geben hat, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Antragsteller muss die Einwilligungserklärung dem Antrag nicht beifügen, er muss sie der Behörde aber auf Verlangen vorweisen können.

§ 20

§ 20 Inkrafttreten, Außerkraftreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Neufassung der § 2 Abs. 1, § 3 Z 2, §§ 6 bis 8, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, §§ 8c und 8d, § 9 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 10 bis 12, § 14 und §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 sowie der Entfall von § 3 Z 3 und der Anlage zu § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2007 treten am Tag nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die Novelle gilt nicht für Förderungen gemäß § 8, die vor dem Inkrafttreten bewilligt wurden.

(4) Im Schuljahr 2006/2007 können Anträge auf Förderungen gemäß § 8a bis spätestens 30. Juni 2007 gestellt werden.

(5) Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 5, der §§ 6, 7, 8d, 9 Abs. 5 bis 7 und des § 20 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2009 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) §§ 6, 8d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) §§ 1, 2, 5, 5a, 5b, 14 Abs. 1, §§ 17a, 19a und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 3 und 6 bis 12 sowie die Anlage zu § 8. Der Entfall der §§ 3 und 6 bis 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 berührt nicht die Wirkung der Bewilligungen von Förderungen die vor dem Entfall bewilligt wurden.

§ 21

§ 21 Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 S. 44, geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1 bis 4;

2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77.

Anlage zu § 8

Anl. 1

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)