(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
1. eine Förderung kann auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien erteilt werden;
2. die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in § 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;
3. auf Unterstützungen und Förderungen, die von einer anderen Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen öffentlichen oder privaten Rechts für gleichartige Zwecke gewährt werden gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden.
(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen an Dritte nicht abgetreten oder verpfändet, von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
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