(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist als Beratungsorgan der Landesregierung ein Familienbeirat einzurichten.
(2) Der Familienbeirat hat die Interessen der burgenländischen Familien wahrzunehmen und die Landesregierung
1. bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, welche die Familien im besonderen Maße berühren,
2. in grundsätzlichen Fragen der Familienförderung,
3. in sonstigen familienpolitischen Fragen, welche von
grundlegender Bedeutung sind
zu beraten.
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