(1) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Aktiengesellschaft ist von der Landes-Hypothekenbank Burgenland als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1990 hat mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage zu erfolgen. Die der Einbringung zu Grunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch liegt (§ 8a Abs. 3 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990).
(3) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in die Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 1.000,- im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.
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